Die Anzahl der Psychotherapeuten mit Kassensitz ist in Deutschland beschränkt. Dadurch entstehen für die Patienten mitunter monatelange Wartezeiten. Das ist für die meisten Patienten unzumutbar, weil sie sich in einer psychischen Notlage befinden, die zügiges, zeitnahes Handeln erfordert. Wartezeiten über drei Monate sind grundsätzlich unzumutbar. Die Bundespsychotherapeutenkammer (
www.bptk.de) hält Wartezeiten über drei Wochen für unzumutbar. „Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse die Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann die psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein. Das steht in § 13 Absatz 3 SGB V. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist also gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen.“ ( Zitat: Ratgeber Kostenerstattung der Bundespsychotherapeutenkammer) In dem von der Bundespsychotherapeutenkammer herausgegebenen „BPtK-Ratgeber zur Kostenerstattung“ (als
Broschüre hier downloaden) finden Sie eine umfassende Informationen und vorformulierte Anschreiben an die Krankenkasse, wie sie die Kosten für eine Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung erstattet bekommen können.